Recht auf Gesundheit am Arbeitsplatz

Ausgewählte arbeitsrechtliche Bestimmungen beim Gesundheitsschutz.

Art. 328 OR VII Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers
1. im Allgemeinen

1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis […] auf dessen Gesundheit gebüh­rend Rücksicht zu nehmen […]

2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes ange­messen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhält­nis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

Art. 6 ArG Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung not­wendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhält­nis­sen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforder­­lichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeit­nehmer vorzusehen.

2 Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsab­lauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdun­gen und Überbeanspru­chungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit ver­mieden werden.

[…]

3 Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeit­ge­ber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.

4 Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind.

Art. 3 ArGV3 Besondere Pflichten des Arbeitgebers

1 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Massnahmen des Gesundheitsschutzes in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden; er hat sie in angemessenen Zeit­abständen zu überprüfen.

2 Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Massnahmen des Gesundheitsschutzes den neuen Verhältnissen anpassen.7

3 Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit beeinträchtigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.

Art. 35 ArG Gesundheitsschutz bei Mutterschaft

1 Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt wer­den.

2 Durch Verordnung kann die Beschäftigung schwangerer Frauen und stillender Mütter für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraus­setzun­gen abhängig gemacht werden.

3 Schwangere Frauen und stillende Mütter, die aufgrund der Vor­schriften von Absatz 2 bestimmte Arbeiten nicht verrichten können, haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen kann.

Art. 35a ArG Beschäftigung bei Mutterschaft

1 Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einver­ständ­nis beschäftigt werden.

2 Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernblei­ben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.

3 Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

4 Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwi­schen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

Art. 48 ArG Mitwirkungsrechte

1 Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb stehen in fol­genden Angelegenheiten Mitspracherechte zu:

a.

in allen Fragen des Gesundheitsschutzes;

b.

bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne;

c.

hinsichtlich der bei Nachtarbeit vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Artikel 17e.

2 Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Be­ratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Be­gründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Arbeit­neh­mer oder deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rech­nung trägt.

Art. 6 ArGV3 Anhörung der Arbeitnehmer

1 Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen über alle Fragen, welche den Gesundheitsschutz betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden.

2 Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft. Der Arbeitgeber begründet seinen Entscheid, wenn er den Einwänden und Vorschlägen der Arbeitnehmer oder von deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.

3 Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen in geeigneter Form zu Abklärungen und Betriebsbesuchen der Behörden beigezogen werden. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb über Anordnungen der Behörden informieren.

Art. 63 ARGV1 Risikobeurteilung und Unterrichtung

(Art. 35 und 48 ArG)

1 Ein Betrieb mit gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten für Mutter und Kind nach Artikel 62 hat die Risikobeurteilung durch eine fachlich kompetente Person nach den Grundsätzen der Artikel 11a ff. der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und den spezifischen Vor­schriften über den Beizug von fachlich kompetenten Personen bei Mutterschaft vor­zunehmen.

2 Die Risikobeurteilung erfolgt erstmals vor Beginn der Beschäftigung von Frauen in einem Betrieb oder Betriebsteil nach Artikel 62 und bei jeder bedeutenden Ände­rung der Arbeitsbedingungen.

3 Das Ergebnis der Risikobeurteilung ist schriftlich festzuhalten, ebenso die vom Spezialisten der Arbeitssicherheit vorgeschlagenen Schutzmassnahmen. Bei der Risi­ko­beurteilung sind zu beachten:

a.

die Vorschriften nach Artikel 62 Absatz 4;

b.

die Vorschriften der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeits­­ge­setz; und

c.

die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Frauen mit beschwerlichen und gefähr­­lichen Arbeiten über die mit der Schwangerschaft und der Mutterschaft in Zusam­menhang stehenden Gefahren und Massnahmen rechtzeitig, umfassend und ange­messen informiert sowie angeleitet werden.

Art. 11d VUV Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit

1 Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten:

a.

Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute, welche die Anforderungen der Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen; oder

b.

Personen, welche die eidgenössische Berufsprüfung nach der Prüfungsordnung vom 7. August 2017 über die Berufsprüfung für Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) erfolgreich absolviert haben, in der Funktion als Sicherheitsfachleute

2 Der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung gilt als erbracht, wenn:

a.

der Arbeitgeber oder die betroffene Person Ausweise vorlegen kann über eine Grundausbildung und eine Weiterbildung, welche der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit entsprechen;

b.

der Arbeitgeber oder die betroffene Person einen eidgenössischen Fach­ausweis Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) vorlegen kann.

3 Können keine Ausweise nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorgelegt werden, muss der Arbeitgeber oder die betroffene Person nachweisen, dass die erworbene Ausbildung gleichwertig ist. In- und ausländische Grundausbildungen und Weiterbildungen gelten als gleichwertig, wenn ihr Niveau mindestens die Anforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeits­sicherheit erfüllt.

3bis Personen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen sich angemessen fortbilden. Die Anforderungen an die Fortbildung richten sich nach Artikel 7 der in Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Verordnung.

4 Die Durchführungsorgane überprüfen die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit.

Art. 10 ArGV3 Pflichten der Arbeitnehmer

1 Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf den Gesundheitsschutz befolgen und die allgemein anerkannten Regeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.

2 Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche den Gesundheitsschutz beeinträchtigen, so muss er sie unverzüglich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden.