Pikettdienst

In vielen Betrieben ist es notwendig, dass sich Mitarbeitende für kurzfristige Einsätze bei Notfällen oder Störungen bereithalten müssen.

BEREITSCHAFTSDIENST, DER IM BETRIEB GELEISTET WERDEN MUSS: Wenn ich mich im Betrieb für Einsätze zur Verfügung halten und sofort einsatzbereit sein muss, gilt die ganze Bereitschaftszeit als Arbeitszeit. Ein derartiger Bereitschaftsdienst ist wie jede andere Arbeitsleistung zu planen und abzurechnen.

PIKETTDIENST ZU HAUSE: Wenn ich nicht im Betrieb, sondern zu Hause für Pikettdienst bereitstehen muss, so gilt dieser Pikettdienst nicht als Arbeitszeit. Dabei ist zu beachten:

  • Der Einsatzhorizont beträgt mindestens 30 Minuten. Wenn ich schneller einsatzbereit sein muss, gilt dies als Bereitschaftsdienst im Betrieb und muss vollständig als Arbeitszeit angerechnet werden. Ausnahmbestimmung nur für Spitäler: Aus zwingenden Gründen gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz kann in Spitälern der Einsatzhorizont auch kürzer sein; in diesem Fall ist für die inaktive Pikettzeit ein Zeitzuschlag von 10% geschuldet.
  • Pikettdienst ohne Einsätze zählt nicht als Arbeitszeit. Es muss aber eine Entschädigung bezahlt werden. Die Höhe der Entschädigung wird durch Arbeitsvertrag festgelegt.
  • Bei einem Arbeitseinsatz aus Pikettdienst zählen die ganze Einsatzzeit plus der Hinweg plus der Rückweg als Arbeitszeit (in der Regel also 2 x 30 Minuten Arbeitsweg).
  • Für erfolgte Arbeitseinsätze aus Pikettdienst in der Nacht muss der Nachtzeitzuschlag gewährt werden.
  • In vier Wochen dürfen maximal 7 Piketttage eingeteilt werden; nach dem letztem Pikettdienst müssen zwei pikettfreie Wochen eingeplant werden. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen für bestimmte Branchen (z.B. Tierarztpraxen) und besondere Verhältnisse (knappe Ressourcen kobiniert mit seltenen Einsätzen).