Höchstarbeitszeit

Wie sind die Höchstarbeitzeiten geregelt? Höchstarbeitszeiten in Verwaltungen? Bei anderen Arbeitgebern?

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung zu halten hat.

Mehr Informationen zu » Arbeitszeit (pro Tag, in der Nacht, Wochenarbeitszeit, pro Jahr)

Höchstarbeitszeit in öffentlichen Verwaltungen

Die Bestimmungen des jeweiligen Personalgesetzes sind massgebend. Oft wird auf die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes verwiesen, obwohl dieses nicht direkt auf öffentliche Verwaltungen anwendbar ist.

Höchstarbeitszeit bei Arbeitgebern, die dem Arbeitsgesetz (ArG) unterstellt sind:

  • Höchstarbeitszeit pro Woche 45 Stunden (Industrie, Büropersonal, Grossbetriebe des Detailhandels)
  • Höchstarbeitszeit pro Woche 50 Stunden (alle anderen Betriebe, insbesondere auch das ganze Gesundheitswesen)
  • Das Arbeitsgesetz sieht keine ausdrückliche Höchtsarbeitszeit pro Tag vor. Unter Berücksichtigung von maximaler zeitlicher Ausdehnung des Arbeitstages und minimaler Pausen kommt man aber auf eine Begrenzung von höchstens 12,5 Stunden.
  • Bei Nachtarbeit dürfen höchstens 9 Stunden in einem Zeitraum von 10 Stunden gearbeitet werden. Für verschiedene Branchen gibt es Ausnahmebestimmungen, die erlauben, bis zu 10 Stunden in einem Zeitfenster von höchstens 12 Stunden zu arbeiten, wobei das ganze Zeitfenster als Arbeitszeit anzurechnen und zu bezahlen ist.

Höchstarbeitszeit in Betrieben des öffentlichen Verkehrs (gemäss AZG):

  • pro Tag 10 h Höchstarbeitszeit (gemäss Dienstplan)
  • ununterbrochene Arbeitszeit maximal 5 h (einmal pro Arbeitswoche maximal 5 h 10 min)
  • pro Jahr (=Zeitfenster von 365 Tagen) 2114 h Höchstarbeitszeit (gemäss Dienstplan)
  • maximale Lenkzeit (am Lenkrad von Bussen, Trolleybussen, Trambahnen) pro Tag 9 h